EU-Erbrechtsverordnung und Vermögen in Brasilien: warum die Rechtswahl nicht reicht
Die Verordnung 650/2012 erlaubt die Wahl des Heimatrechts. Diese Wahl wirkt in der Europäischen Union und erreicht Brasilien nicht — wo sie endet und warum.
Wer Vermögen in Deutschland und in Brasilien hat, kommt häufig mit einer bereits fertigen Planung — und mit einer festen Überzeugung: Da er im Testament nach der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 deutsches Recht gewählt hat, folge der gesamte Nachlass diesem Recht.
In der Europäischen Union trifft das zu. In Brasilien nicht — aus drei Gründen, die sich addieren. Sie vorher zu kennen ist der Unterschied zwischen einer Planung, die trägt, und einer, die sich im ungünstigsten Moment als unwirksam erweist.
Was die Verordnung leistet, und wie weit sie reicht
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012, anwendbar auf Erbfälle ab dem 17. August 2015, hat das internationale Erbkollisionsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinheitlicht.
Zwei Regeln interessieren hier:
- Artikel 21: Ohne Rechtswahl unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- Artikel 22: Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er angehört — die sogenannte professio iuris.
Die Verordnung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit: ein Recht für das gesamte Vermögen, bewegliches wie unbewegliches, wo immer es belegen ist. Und sie gilt universell (Artikel 20): Das bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Drittstaats ist.
Entscheidend ist: All das bindet die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten. Es bindet Brasilien nicht, das der Verordnung nicht angehört.
Erste Grenze: Brasilien wendet seine eigene Kollisionsnorm an
Das brasilianische Gericht sieht nicht auf Artikel 22 der Verordnung. Es sieht auf Artikel 10 des Einführungsgesetzes zu den Normen des brasilianischen Rechts, wonach die Erbfolge dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers unterliegt.
Das sind verschiedene Anknüpfungspunkte: Staatsangehörigkeit durch Wahl auf der einen Seite, Wohnsitz auf der anderen. Fallen sie im Ergebnis zusammen — ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland wählt deutsches Recht —, entsteht kein Konflikt. Weichen sie ab, folgt Brasilien seiner eigenen Regel.
Hinzu tritt ein weiterer Schutz: Betrifft die Erbfolge einen brasilianischen Ehegatten oder brasilianische Kinder, gilt brasilianisches Recht, sooft es für diese günstiger ist — Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes und Artikel 5 Nr. XXXI der Bundesverfassung. Diese Schutznorm kann keine ausländische letztwillige Rechtswahl abbedingen.
Zweite Grenze: Die Zuständigkeit für brasilianisches Vermögen ist ausschließlich
Artikel 23 Nr. II der brasilianischen Zivilprozessordnung behält der brasilianischen Behörde ausschließlich das Nachlassverfahren und die Erbauseinandersetzung über in Brasilien belegenes Vermögen vor.
Ausschließlich heißt: Kein ausländisches Gericht kann darüber mit Wirkung für Brasilien verfügen, und eine ausländische Entscheidung, die es beansprucht, wird vom Superior Tribunal de Justiça insoweit nicht anerkannt. Zur Funktionsweise der Anerkennung siehe Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Brasilien.
Die Verordnung nimmt das zur Kenntnis. Artikel 12 erlaubt dem Gericht eines Mitgliedstaats, auf Antrag einer Partei über Vermögenswerte in einem Drittstaat nicht zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung dort nicht anerkannt wird. Für eine Immobilie in Brasilien ist diese Erwartung keine Theorie, sondern die Regel.
Daraus folgt: Welches Recht auch gewählt sein mag — für das Haus in Brasilien ist in jedem Fall ein brasilianisches Nachlassverfahren erforderlich.
Dritte Grenze: Die Eintragung liegt außerhalb der Verordnung
Das ist der am wenigsten bekannte und zugleich klarste Punkt.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung nimmt ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus: jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Sachen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung und der Wirkungen der Eintragung oder ihres Unterbleibens.
Übersetzt: Die Verordnung kann bestimmen, wer erbt, aber nicht, wie das Recht ins Register gelangt. Das ist Sache des Rechts am Belegenheitsort.
In Brasilien führt das zurück auf die Regel, die jeden ausländischen Käufer und jeden Erben überrascht: Das Eigentum an Immobilien geht mit der Eintragung beim Grundstücksregister über (Artikel 1.245 des Zivilgesetzbuchs), und das Register wendet seine eigenen Anforderungen an — CPF jedes Erben, festgesetzte ITCMD, geordnete matrícula, Unterlagen übersetzt von einem brasilianischen tradutor público.
Und das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis (Artikel 62 ff. der Verordnung) ist ein wirksames Instrument in den Mitgliedstaaten. In Drittstaaten entfaltet es keine Wirkungen.
In Brasilien ersetzt es das Nachlassverfahren nicht. Es kann — übersetzt und apostilliert — als Beweismittel für die Erbenstellung dienen, aber die Auseinandersetzung des brasilianischen Vermögens läuft gleichwohl über das brasilianische Verfahren. Dasselbe gilt für den deutschen Erbschein. Die Einzelheiten beschreiben wir in Nachlass von Vermögen in Brasilien.
Der Unterschied, der am teuersten wird: Pflichtteil und legítima
Zwei Begriffe, die gleich klingen und verschieden wirken.
| Deutscher Pflichtteil | Brasilianische legítima | |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Schuldrechtlicher Geldanspruch | Echter Erbteil |
| Stellung des Berechtigten | Gläubiger des Erben | Miteigentümer der Nachlassgegenstände |
| Höhe | Hälfte des gesetzlichen Erbteils | Hälfte des Nachlasses |
| Abfindung in Geld | Der Regelfall | Nicht einseitig möglich |
Wer davon ausgeht, ein Kind mit einer Zahlung abfinden und die Immobilie einem anderen zuwenden zu können, erreicht dieses Ergebnis in Deutschland — bei brasilianischem Vermögen und brasilianischem Recht aber nicht. Die Berechtigten werden Miteigentümer, und jede spätere Veräußerung setzt Einigkeit voraus.
Ein praktisches Beispiel
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in München errichtet ein Testament und wählt ausdrücklich deutsches Recht nach Artikel 22 der Verordnung. Zum Vermögen gehören eine Wohnung in München, ein Depot in Deutschland und ein Haus in Florianópolis, vor zwanzig Jahren erworben. Er hat zwei Kinder, von denen eines in Brasilien geboren und brasilianischer Staatsangehöriger ist.
In Deutschland funktioniert die Wahl: Der Nachlass des deutschen Vermögens unterliegt deutschem Recht, und das Nachlassgericht kann ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen.
In Brasilien geschieht anderes. Das Haus in Florianópolis erfordert ein brasilianisches Nachlassverfahren, kraft ausschließlicher Zuständigkeit. Das brasilianische Gericht oder der Notar bestimmt das anwendbare Recht nach Artikel 10 des Einführungsgesetzes — letzter Wohnsitz, also Deutschland —, wendet aber brasilianisches Recht in jedem Punkt an, in dem es für das brasilianische Kind günstiger ist. Und die Eintragung beim Register in Santa Catarina folgt in jedem Fall brasilianischen Anforderungen.
Das Testament ist nicht nutzlos: Es hat den deutschen Nachlass geordnet. Es hat Brasilien nur nicht erreicht — wie es das auch nicht konnte.
Was lässt sich also tun?
Es geht nicht darum, auf Planung zu verzichten, sondern sie auf zwei Beine zu stellen.
| Wo | Instrument | Was es löst |
|---|---|---|
| Europäische Union | Testament mit Rechtswahl (Art. 22) | Nachlasseinheit in der EU, Europäisches Nachlasszeugnis |
| Brasilien | Planung mit brasilianischen Instrumenten | Brasilianisches Vermögen, in den Grenzen der legítima |
| Beides | Abstimmung der beiden Urkunden | Verhindert Klauseln, die einander widersprechen oder aufheben |
Auf der brasilianischen Seite gibt es Instrumente — Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, brasilianisches Testament über die freie Quote, Familiengesellschaft —, doch sie alle wirken innerhalb der Grenze der legítima.
Der wiederkehrende Fehler ist nicht die falsche Instrumentenwahl: Es sind zwei Testamente, die einander ignorieren, oder ein einziges europäisches Testament, das man für allumfassend hält. Der zweite Fall ist der häufigere.
Was ist der nächste praktische Schritt?
Eine Frage ordnet alles Weitere: Welche Vermögenswerte liegen in Brasilien, und auf wen sind sie heute eingetragen? Eine aktuelle matrícula jeder brasilianischen Immobilie beantwortet das in wenigen Tagen und zeigt, ob der Gegenstand tatsächlich auf den eingetragen ist, den man annimmt — Voraussetzung jeder Planung, in jeder Rechtsordnung.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 650/2012, insbesondere Artikel 1 Abs. 2 Buchst. l, 12, 20, 21, 22 und 62 ff. · Brasilianische Zivilprozessordnung, Artikel 23 Nr. II · Einführungsgesetz zu den Normen des brasilianischen Rechts, Artikel 10 · Brasilianische Bundesverfassung, Artikel 5 Nr. XXXI · Brasilianisches Zivilgesetzbuch, Artikel 1.245, 1.845 und 1.846.
Häufige Fragen
Ich habe in meinem Testament deutsches Recht gewählt. Gilt das auch für mein Haus in Brasilien?
Innerhalb der Europäischen Union ja, in Brasilien nicht. Brasilien ist nicht an die EU-Erbrechtsverordnung gebunden und wendet seine eigene Kollisionsnorm an: Artikel 10 des Einführungsgesetzes zu den Normen des brasilianischen Rechts verweist auf das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Eine Rechtswahl nach Artikel 22 der Verordnung bindet das brasilianische Gericht nicht.
Ist das Europäische Nachlasszeugnis in Brasilien verwendbar?
Nein. Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in den Mitgliedstaaten, nicht in Drittstaaten. Für in Brasilien belegenes Vermögen ist gleichwohl ein brasilianisches Nachlassverfahren erforderlich, gerichtlich oder notariell. Das Zeugnis kann dort allenfalls als übersetztes und apostilliertes Beweismittel dienen, nicht als Titel, der das Verfahren ersetzt.
Regelt die Verordnung die Eintragung der brasilianischen Immobilie?
Nein, und sie sagt das ausdrücklich. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l nimmt jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Sachen in ein Register vom Anwendungsbereich aus, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung und ihrer Wirkungen. Die Registerpublizität richtet sich daher nach dem Recht des Belegenheitsorts.
Kann ein deutsches Gericht über die brasilianische Immobilie entscheiden?
Es kann, aber Artikel 12 der Verordnung erlaubt ihm, auf Antrag einer Partei über Vermögenswerte in einem Drittstaat nicht zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung dort nicht anerkannt wird. Bei Immobilien in Brasilien ist diese Erwartung konkret, weil Artikel 23 der brasilianischen Zivilprozessordnung diese Gegenstände der ausschließlichen brasilianischen Zuständigkeit vorbehält.
Sind der deutsche Pflichtteil und die brasilianische legítima dasselbe?
Nein, und der Unterschied ist erheblich. Der deutsche Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den Erben. Die brasilianische legítima ist ein echter Erbteil: Die Berechtigten werden Miteigentümer der Nachlassgegenstände. Wer davon ausgeht, Angehörige auszahlen zu können, findet sich in Brasilien in einer Bruchteilsgemeinschaft wieder.
Ist europäische Nachlassplanung dann sinnlos?
Im Gegenteil: Sie ist sinnvoll, muss aber in dem Bewusstsein gebaut werden, wo sie endet. Die Rechtswahl schafft Kohärenz für den Nachlass in der Union. Das brasilianische Vermögen ist gesondert zu planen, mit den Instrumenten des brasilianischen Rechts, und beide Planungen sind aufeinander abzustimmen, damit sie einander nicht widersprechen.
Allgemeine Information. Dieser Beitrag beschreibt das brasilianische Recht in Grundzügen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.